Die einstigen Pflegestufen wurden zum 01. Januar 2017 in Pflegegrade umgewandelt.
Versicherte, die seitdem einen Antrag auf Feststellung von Pflegebdürftigkeit stellen, werden mithilfe eines neuen Begutachtungsinstrumentes in Pflegegrade eingestuft.
Im Rahmen der Pflegebegutachtung werden sechs Lebensbereiche (sog. Module) erfasst:
Mobilität
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die einzelnen Module besitzen eine unterschiedliche Gewichtung:
Modul | Gewichtung |
---|---|
Mobilität | 10% |
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15% |
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15% |
Selbstversorgung | 40% |
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen |
20% |
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15% |
Entweder Modul 2 oder Modul 3 wird berücksichtigt - der höhere Wert fließt in die Berechnung ein.
Entsprechend des erfassten Pflegegrades stehen dem Pflegebedürftigen u.a. Geldleistungen in Form von
Pflegegeld (private Pflegearrangements),
Pflegesachleistungen (Leistungserbringung durch einen ambulanten Pflegedienst) oder
Kombinationsleistungen (Mix der zuvor genannten Versorgungsmöglichkeiten) zu.
Die unterschiedlichen Module umfassen diverse Kriterien, deren Ausprägung per Punktwerten abgestuft wird. Anhand der individuellen Situation des Antragstellers wird die Qualität der einzelnen Kriterien eingeschätzt. Das Ausmaß der einzelnen Kriterien ergibt für jedes Modul einen Punktwert, der abschließend gewichtet wird und einen Gesamtpunktwert ergibt. Dieser ist ausschlaggebend, um die Dimension der Pflegebedürftigkeit zu erfassen.
Pflegegrad | Punktwert |
---|---|
1 | 12,5 bis unter 27 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) |
2 | 27 bis unter 47,5 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) |
3 | 47,5 bis unter 70 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) |
4 | 70 bis unter 90 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) |
5 | 90 bis 100 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung) |
Die Aufstellung stellt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie gewährt lediglich einen Überblick und basiert auf Daten des Bundesministeriums für Gesundheit.
Weiterführende Fragen beantworten wir gern in einem persönlichen Gespräch.