Allgemeines

Leistungen des Sozialgesetzbuches XI umfassen die sogenannte Grundpflege.

Zur grundpflegerischen Versorgung zählen:

  • die Körperpflege

  • die Ausscheidung

  • die Mobilisation

  • die hauswirtschaftliche Versorgung


Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad besitzen, sollten Pflegesachleistungen bzw. Kombinationsleistungen beziehen, wenn ein Pflegedienst die grundpflegerische Versorgung übernimmt. Der Pflegedienst rechnet dann direkt mit den Kostenträgern ab.

Pflegebedürftige, die noch keinen Pflegegrad haben, können selbstverständlich ebenso Grundpflege beziehen. In diesem Fall muss der Pflegebedürftige die Kosten tragen. Sollte im Vorfeld bereits ein Pflegegrad beantragt worden sein, kann der Pflegebedürftige die Rechnungen, die er bereits beglichen hat, bei der Pflegekasse einreichen, sobald ein Pflegegrad bewilligt wurde. Es erfolgt dann eine Kostenerstattung.